1. Geltungsbereich

Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an den Kunden (Auftraggeber) erfolgen auf Grundlade dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Individuelle schriftliche Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.

 

2. Vertragsschluss

Unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so kann dieser das Angebot innerhalb von vier Wochen durch Gegenzeichnung annehmen, sofern keine abweichende Bindungsfrist angegeben ist. Angaben in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.

Sämtliche bei Vertragsabschluss getroffenen Absprachen werden vollständig schriftlich im Vertrag niederlegt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich abweichende Zusagen zu treffen.

Jeder Auftrag steht unter dem Vorbehalt der Prüfung der technischen Umsetzbarkeit beim Kunden. Sollte sich im Rahmen der Überprüfung zeigen, dass bei dem Kunden die technischen oder baulichen Voraussetzungen für die Umsetzung nicht vorliegen, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung zu erklären. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.

Technische Änderungen, die aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben, behördlicher Anweisung oder zum Zwecke technischer Verbesserung erfolgen, bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden nicht unzumutbar sind und insbesondere weder zu einer Wertminderung führen noch die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen.

 

3. Berechnungen

Rentabilitätsberechnungen erfolgen auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage sowie in technischer Hinsicht auf der Basis der durchschnittlichen Sonneneinstrahlung für die jeweilige Region sowie der bestmöglichen Ausrichtung. Die in der Rentabilitätsberechnung enthaltenen Extraprognosen sind beispielhaft und unverbindlich. Es handelt sich ausschließlich um Modellrechnungen, die auf den vorgenannten Parametern beruhen, die sich verändern können. Eine bestimmte Rentabilität kann daher nicht zugesichert werden.

Der Auftraggeber übernimmt keine Beratung in Bezug auf etwaige steuerliche Auswirkungen oder die Gewährung öffentlicher Fördermittel. Es obliegt dem Auftraggeber, entsprechende Informationen einzuholen.

 

4. Preise, Preisänderungen

Angegebene Preise verstehen sich in Euro.

Für den Fall, dass für die Lieferung einer Anlage im Vertrag ein Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Abschluss des Vertrages vereinbart ist und sich nach Abschluss einzelne Kostenpositionen verändern, ohne dass dies von dem Auftragnehmer zu vertreten ist und

sich dadurch unter Berücksichtigung aller übrigen Kostenpositionen eine Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung für den Auftragnehmer ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Preiserhöhung mindestens vier Wochen im Voraus in schriftlicher Form unter der Darlegung der Gründe unterrichten. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Mitteilung der Preiserhöhung hinweisen.

 

5. Zahlungsbedingungen

Der Auftragnehmer behält sich vor, dass eine angemessene Zahlung vereinbart wird, die nach Lieferung/Aufbau der einzelnen Komponenten in Rechnung gestellt wird. Die Rechnungen sind jeweils innerhalb 7 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Die Schlussrechnung wird nach erfolgter technischer Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer gestellt. Die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit.

Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Ansprüche und Rechte für den Fall des Verzuges uneingeschränkt zu.

 

6. Lieferung und Leistung

Zeigt sich im Zuge der Installation, dass die Durchführung nicht umsetzbar ist, da die technischen oder baulichen Voraussetzungen beim Kunden nicht den Vorgaben entsprechen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

 

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

Die Einholung etwaiger für die Errichtung der Anlage erforderlichen Genehmigungen und die Prüfung der statischen Voraussetzungen für die Durchführung obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Fläche, auf der die PV-Anlage errichtet werden soll, eine zusätzliche Tragkraft von mind. 20 kg/m2 Belastung aufweist.

Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Lage von Strom-, Gas- und Wasserleitungen zu machen, welche für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer uneingeschränkten und sicheren Zugang zum Ort der Montage zu gewähren. Er hat sicherzustellen, dass das Gebäude frei von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen ist.

Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber sämtliche für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen, die die Voraussetzungen und

örtlichen Gegebenheiten bei dem Auftraggeber betreffen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzung für die Inbetriebnahme der PV-Anlage ist das Vorhandensein eines Zweirichtungszählers. Der Austausch der Zähler zählt nicht zu den durch den Auftragnehmer geschuldeten und zu erbringenden Leistungen.

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichtigen des Auftraggebers, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und hieraus resultierende zusätzliche Kosten zu erstatten, es sei denn, er weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

8. Abnahme

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistungen nach Fertigstellung abzunehmen. Die Leistungen gelten dann als abgenommen, wenn er die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

Dies gilt jedoch nur, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge schriftlich hingewiesen hat.

 

9. Gewährleistung

Im Falle von Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe zu, dass Schadenersatzansprüche nur in dem unter Ziffer 10 genannten Umfang bestehen.

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass PV-Anlagen und ihre Komponenten einer technisch bedingten sowie natürlichen und altersbedingten Abnutzung unterliegen, aus der sich Leistungsverluste (Degradation) ergeben können. Eine übliche Degradation der PV-Anlage und ihrer Komponenten stellt deswegen kein Mangel dar.

 

10. Herstellergarantie

Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller von Komponenten (wie z. B. Module und Wechselrichter) werden ausschließlich durch die jeweiligen Hersteller gewährt. Der Auftragnehmer übernimmt durch deren Weitergabe keine eigenen Verpflichtungen im Rahmen der Garantie.

Bestehende Herstellergarantien lassen die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Ansprüche gegen den Auftragnehmer unberührt und schränken diese nicht ein.

 

11. Haftung

Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der

Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit der Auftragnehmer hiernach haftet, ist seine Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt mit Ausnahme von Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die Haftung im Falle einer etwaigen eigenen Garantieübernahme oder die Haftung aufgrund der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Die vorstehende Haftungsregelungen gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung vergeblicher Aufwendungen verlangt.

 

12. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den zu liefernden Teilen bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen aus dem Vertrag vor.

 

13. Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss den UN-Kaufrechts. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland hat, so bleibt die Anwendung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, von dieser Rechtswahl unberührt.

 

14. Verbraucherstreitbeilegung

 

Der Auftragnehmer ist gesetzlich nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und nimmt an einem solchen Verfahren daher auch nicht teil.